Gericht Richterhammer Recht

BGH kippt Datenschutz-Auffassung: Mobilfunker dürfen Kundendaten an Schufa geben

Mobilfunkanbieter dürfen Positivdaten (Vertragsinfos) ihrer Kunden ohne explizite Zustimmung an die Schufa weitergeben. Der BGH sieht dies als legitime Betrugsprävention.

Bildquelle: Sasun Bughdaryan | unsplash

2 Min. Lesezeit

Die deutschen Mobilfunkanbieter dürfen aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Weitergabe sogenannter Positivdaten ihrer Kunden an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa keine explizite Zustimmung der Betroffenen erfordert. Dies widerspricht der Rechtsansicht der Datenschutzkonferenz (DSK) und beendet ein Verfahren, das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen Vodafone angestrengt hatte. Parallelverfahren gegen die Deutsche Telekom und Telefónica Germany sind damit ebenfalls in diesem Sinne abgehakt.

Zur Erinnerung: Positivdaten sind die Informationen darüber, welche Verträge ein Kunde mit welchem Unternehmen geschlossen hat. Sie unterscheiden sich von den Negativdaten, die Auskunft über Zahlungsausfälle oder Vertragsbrüche geben - ein Unterschied, der für den Normalbürger oft nur akademischer Natur ist, aber rechtlich Relevanz besitzt. Die VZ NRW hatte argumentiert, dass die ungefragte Weitergabe der Daten von absolut korrekten Kunden rechtswidrig sei, eine Position, die von der DSK 2021 unverbindlich gestützt wurde. Man möchte schließlich als Musterkunde nicht automatisch Teil der Datenbasis werden, nur weil man brav seine Rechnungen zahlt.

Der BGH sieht das anders. Die Übermittlung der Stammdaten und Vertragsinformationen sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig, da sie durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sei (Az. VI ZR 431/24). Vodafone konnte schlüssig darlegen, dass das schnelle Abschließen zahlreicher Verträge zur Beschaffung teurer Smartphones eine gängige Betrugsmasche darstellt. Hier hilft die zentrale Datensammlung der Schufa, das Risiko einzudämmen. Ohne die zentrale Erfassung könnten Betrüger ungehindert von einem Anbieter zum nächsten ziehen.

Die Interessenabwägung kippt damit zugunsten der Mobilfunker, deren hohes Schadensrisiko und das angeführte Kundeninteresse an stabilen Preisen die Waage neigen lässt. Der BGH betont jedoch, dass diese Entscheidung nicht pauschal für alle Branchen gilt. Wo kein vergleichbar hohes Schadensrisiko existiert - etwa bei einem simplen Wechsel des Energieanbieters - ist die Datenweitergabe weiterhin kritisch zu sehen. Die Tür zum Bonitätsbewerter ist damit zwar aufgestoßen, aber es ist keine generelle Freigabe aller Datenschleusen. Was die Schufa abseits der Betrugsprävention mit den Daten macht, war explizit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Fokus lag rein auf der Unterlassungsklage gegen Vodafone.

heise.de

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